Edition Bauwirtschaft

von Prof. Dr. Bernd Witthaus

Aquisition

Ein Studium der Ingenieurwissenschaften, auch das des Bauingenieurwesens, lässt nicht a priori erkennen, wieviele nichttechnische Wissensbereiche in der Praxis tangiert werden. Der unbefangene Entscheidungssuchende - z.B. vor Aufnahme eines Bauingenieurstudiums - weiss in der Regel nicht, dass wesentliche Teile seines späteren Studiums aus betriebswirtschaftlichen und juristischen Inhalten bestehen.

Technische Bearbeitung

So wie man in der Bau- und Immobilienwirtschaft zwischen Projekt und Objekt unterscheidet, muss auch zwischen Bauanfrage und Bauauftrag unterschieden werden. Beides erfordert, auch abhängig von der Form der Ausschreibung, eine unterschiedliche Herangehensweise in der Technischen Bearbeitung.

Vorkalkulation

Die Vorkalkulation einer Baumaßnahme richtet sich nach der Art der Ausschreibung. Während bei einer gewerkeweisen Ausschreibung jede Position des Leistungsverzeichnis in Einzel- und Gesamtpreis zu kalkulieren ist, ermittelt der Generalunternehmer (GU) seine eigene Rohbauleistung oder die Leistung eines Rohbau-Nachunternehmers aufgrund der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Massen und fügt die Rohbauleistung und die Nachunternehmerleistungen, zuzüglich eines GU-Zuschlages, zu einem Gesamtangebotspreis zusammen.

Sonderverträge - GMP-Vertrag

Einen Fortschritt in Richtung zu mehr Partnerschaft am Bau (und weniger Agonie) bietet die anglo-amerikanische Entwicklung. Beim "guaranteed Maximum Price - Modell", kurz GMP genannt, verspricht der GU dem Bauherrn, ihm ein Bauwerk zu einem bestimmten Maximalpreis zu erstellen. Im Gegenzug muss der Bauherr den GU von Anfang an in das Projekt einbinden, damit dieser auf der Basis seines Know-hows die Kosten im vereinbarten Rahmen halten kann.

Vertragsgrundlagen

Jedem Bauauftrag liegt im Normalfall auch ein Vertrag zugrunde, wobei mündlich erteilte Aufträge oder - häufiger - Auftragserweiterungen hier und da noch vorkommen sollen. Öffentliche Ausschreibungen basieren überwiegend auf der Rechtsgrundlage der VOB/VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Verdingungsordnung für Leistungen), die auch ausdrücklich im Bauauftrag formuliert wird.

Eigentümer / Investor

Bauprojekte, die durch ihre Fertigstellung zu Bauobjekten geworden sind, besitzen immer einen Eigentümer. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist der Eigentümer stets die öffentliche Hand, d.h. Städte, Länder oder die Bundesrepublik Deutschland selbst und schließlich, wenn man so will, die Gesamtzahl der deutschen Bürgerinnen und Bürger, zumal diese mit ihren Steuergeldern auch viele Objekte finanziert haben.

Betreiber / Betrieb

In den meisten Fällen von Betreiberimmobilien oder fertiggestellten Bauobjekten der öffentlichen Hände erfolgt die Betreibung durch die jeweilige Gebietskörperschaft oder verbundene Gesellschaften selbst, wenngleich sich hier zur Zeit eine verstärkte Tendenz zu Betreibermodellen in Form von BOT- oder PPP-Modellen anbahnt. Hierauf wird auch in der Sparte BOT/PPP eingegangen, wo derartige Modelle ausführlicher beschrieben werden.

Finanzierung

Alle Finanzierungsvarianten zu den verschiedenartigen Bauprojekten/-objekten müssen projektspezifisch und in Bezug auf den jeweiligen Bauherrn betrachtet werden. Die öffentliche Hand finanziert im Wesentlichen aus Haushaltsmitteln und unter Zurhilfenahme von Bundes- und Landeszuschüssen sowie selbst aufgenommener Kommunalkredite. Die Lebensdauer der behördlichen Investitionen geht oft weit über den Finanzierungshorizont hinaus.

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